Satzung |
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SatzungdesFördervereins der Grundschule Haslach fürKultur und Bildung e.V.( FGHKB e.V. )I. Name und Sitz des Vereins§ 1 Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Haslach für Kultur und Bildung e.V.( FGHKB e.V. ). Er hat seinen Sitz in Haslach und ist für die Eintragung ins Vereinsregister vorgesehen. § 1.1 Der Verein fördert die allgemeine Bildung und Erziehung, die Jugendfürsorge, sowie die Kultur in Verbindung mit der Grundschule in Haslach. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der AO. Er unterstützt die Schule bei ihren Aufgaben und führt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. § 1.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 1.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 1.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. II. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
§ 2 Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. § 2.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. III. Mitgliedschaft§ 3 Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Staffelung und Höhe der im voraus zu zahlenden Jahresbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. § 3.1 Das Mitglied hat den Zweck den Verein zu fördern. § 3.2 Die Mitgliedschaft erlischt durch
Zu b)Ein Ausschluß durch Vorstandsbeschluß ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Dazu gehören unter anderem vereinsschädigendes Verhalten und Nichtbezahlung mehrheitlich beschlossener Beiträge trotz Mahnung. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied vom Vorstand eine angemessene Frist zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluß durch den Vorstand kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Einwendungen erheben, über deren Berechtigung die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedsrechte. IV. OrganeDie Organe des Vereins sind: Mitgliederversammlung§ 4 Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie tagt mindestens alle zwei Jahre nach schriftlicher Einladung durch den Vorstand, welcher hierbei eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einhalten und die Tagesordnung bekannt geben muß. § 4.1 Auf der Mitgliederversammlung hat der Vorstand oder sein Vertreter über die Lage des Vereins zu berichten und Rechenschaft abzulegen. § 4.2 Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen
§ 4.3 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des /der Vorsitzenden. § 4.4 Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. § 4.5 Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand ( durch Akklamation, durch Handzeichen, durch geheime schriftliche Abstimmung), wenn nicht mindestens zwei Mitglieder eine bestimmte Abstimmungsart verlangen. § 4.6 Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse schriftlich festzuhalten. Der Vorstand§ 4.7.1 Der Vorstand besteht aus:
§ 4.7.2 Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. § 4.7.3 Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorsitzende selbständig erledigen. Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich .Notwendige Auslagen sind den jeweiligen Vorstandsmitgliedern zu ersetzen. § 4.7.4 Die zwei Kassenprüfer werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt. § 4.7.5 Ein Ausscheidendes Vorstandsmitglied wird bei der nächsten Mitgliederversammlung durch Neuwahlen neu besetzt. IV. Auflösung des Vereins§ 5 Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen Mitglieder beschlossen werden. § 5.1 Nach Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes , fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Herrenberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 für die Grundschule in Haslach zu verwenden hat. VI. Gerichtsstand§ 6 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Böblingen. VII. Schlußbestimmung§ 7 Die Satzung tritt mit Beschluß durch die Mitgliederversammlung in Kraft. |
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